Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Unternehmens Convent Veranstaltungstechnik GmbH, Hamburg
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Mieters Lieferungen von Equipment oder Leistungen an den Mieter vorbehaltlos erbringen.
2. Hinweisen des Mieters auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1. Unsere Angebote gegenüber dem Mieter sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Lieferung von Equipment oder durch Erbringung der bestellten Leistungen. Equipment umfasst Video-, Licht- und Tonanlagen sowie Bühnenequipment; bestellte Leistungen umfassen den Auf- und Abbau sowie den Betrieb des Equipments durch von uns zur Verfügung gestelltes Personal.
2. Beschaffenheitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch Hersteller des Equipments sind keine Beschaffenheitsgarantien der von uns zur Verfügung zu stellenden Mietsachen, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unseres Equipments befreien den Mieter nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung des Equipments für die beabsichtigten Zwecke.
III. Vermietungszeitraum, Zeitraum der Überlassung von Personal
1. Als Mietbeginn gilt der vereinbarte Zeitpunkt der Abholung oder der Anlieferung des Equipments bei dem vom Mieter genannten Ort, frühestens ab 09:00 Uhr. Die Berechnung von Personal, welches von uns zur Verfügung gestellt wird, beginnt mit dem Eintreffen bei dem vom Mieter genannten Ort, frühestens ab 09:00 Uhr.
2. Die Vermietung von Equipment erfolgt tageweise. Die Rückgabe hat dabei bis 14:00 Uhr des Folgetages zu erfolgen. Sofern die Abholung am vom Mieter genannten Ort vereinbart ist, so muss das Equipment zur Abholung bis spätestens 14:00 Uhr bereitstehen.
3. Die Überlassung von Personal für den Auf- und Abbau sowie für den Betrieb des Equipments erfolgt nach Vereinbarung bzw. tatsächlichem Aufwand und wird stundenweise bis zur Rückkehr des Personals zu unserem Geschäftssitz abgerechnet.
4. Wir sind berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, ohne die dem Mieter mitzuteilen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Mietpreis versteht sich, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, frei Lager, etwaige Versand- oder Lieferkosten werden vom Mieter getragen. Diese Preise verstehen sich inklusive der Kosten für die notwendige Verpackung und - soweit vereinbart – inklusive der Kosten der Transportversicherung.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder eintreten. Diese Preisänderungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der Mieter nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.
3. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel in der Auftragsvereinbarung vereinbart wurde - 10 Tage nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen.
4. Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.
V. Kaution
1. Wir sind berechtigt, spätestens bei Überlassung des Equipments eine Kaution bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Equipments zu verlangen. Die Kaution wird während der Mietzeit einbehalten und dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und ordnungsgemäßer Rückgabe des Equipments zurückerstattet.
2. Wir behalten uns vor, ggf. mit Ansprüchen gegen den Mieter mit der einbehaltenen Kaution aufzurechnen.
VI. Liefer- und Bereitstellungszeit des Equipments, Leistungsverzug, Gefahrenübergang
1. Liefer- und Bereitstellungszeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Die Angabe von Liefer- und Bereitstellungsfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Mieters. Werden dennoch vereinbarte Liefer- oder Bereitstellungszeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Mieter nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Anlagen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, behördlichen Eingriffen, sind wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. XI.1 bis XI.5 begrenzt.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Bereitstellungszeiten berechtigt, wenn dies für den Mieter zumutbar ist.
5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
6. Gerät der Besteller mit der Entgegennahme oder Abholung des Equipments in Verzug oder ist eine Verzögerung der Entgegennahme oder der Abholung von ihm zu vertreten, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und vom Mieter Schadenersatz in Höhe von 50% des vereinbarten Mietzinses wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Equipments nach deren Bereitstellung zur auf den Mieter über.
7.1 Abholung - Die Bereitstellung von Equipment ist dann erfüllt, wenn eine Abholung des Equipments vereinbart worden ist und wir vor Mietzeitbeginn mit dem Mieter einen Bereitstellungs- bzw. Übergabetermin vereinbart haben. Der Gefahrenübergang tritt in diesem Fällen bei Übergabe des Equipments ein oder sobald wir das Equipment einer versandbeauftragten Person übergeben haben. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter für den Transport Dritte beauftragt hat. Ist der Mieter in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Mieters.
7.2 Lieferung - Ist die Lieferung des Equipments vereinbart, tritt der Gefahrübergang mit der Übergabe an den Mieter oder einer zur Entgegennahme des Equipments berechtigten Person ein.
8. Ladehilfsmittel (wie Sicherheitsgurte, Ladungssicherungswinkel oder rutschhemmende Pads) bleiben unser Eigentum und sind an frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht zum Mietzeitende oder nur in einem beschädigten oder unbrauchbaren Zustand, so behalten wir uns vor diese dem Mieter zum Tagespreis für fabrikneue Ladehilfsmittel gleicher Ausstattung zu berechnen.
VII. Stornierung
Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag über das Equipment und die Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Personal bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn zu kündigen. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20 % der gesamten Vergütung gemäß Punkt IV, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung gemäß Punkt IV, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 80 % der Vergütung gemäß Punkt IV, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadensersatz an Convent zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Convent maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass Convent kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
VIII. Pflichten des Mieters, Gewährleistungsrechte, Haftung des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und etwaige Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand des überlassenen Equipments als mangelfrei und vollständig, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung nachgeholt werden; anderenfalls gilt der Zustand des überlassenen Equipments auch in Ansehung dieses Mangels als mangelfrei.
2. Liegt ein nach Absatz 1 angezeigter anfänglicher Mangel des Equipments vor, so sind wir nach unserer Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Sind wir zur Mängelbeseitigung der zum Austausch/zur Nachlieferung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung des einzelnen mangelhaften/fehlenden Equipments eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen oder das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn das Equipment als zusammengehörig vermietet worden ist und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit des Equipments in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an den Mängeln schließt das Kündigungsrecht aus.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Mieter tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
3. Der Mieter darf das in unserem Eigentum stehende Equipment weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Mieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz des Equipments etwas erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen. Sofern wir die Montage des Equipments vertragsgemäß übernehmen, hat der Mieter vor Beginn der Arbeiten auf unser Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes des Equipments übernehmen wir keine Gewähr.
5. Bei der Übergabe des Equipments hat der Mieter seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung vorzulegen.
6. Das Equipment darf nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird das Equipment ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Verbandes Deutscher Elektroingenieure zu sorgen.
7. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung des Equipments Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden des Equipments infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnlichem bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verlorengegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten. Sollte das Equipments durch unser Personal betrieben werden, zahlt der Mieter, die Kosten der dafür benötigten Medien wie Strom, Wasser, etc..
8. Der Mieter haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er haftet insbesondere für alle von außen zugefügten Beschädigungen und Verschmutzungen. Bei der eventuellen Durchsetzung von Ansprüchen, die wir gegen Dritte haben, hat der Mieter die Pflicht, uns alle notwendigen Informationen für die Anspruchsbegründung und-durchsetzung zur Verfügung zu stellen.
IX. Rechte und Pflichten unseres Unternehmens
1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungs- gehilfen zurückzuführen ist. Gemäß Ziff. XI.1.a und XI.1.b haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
2. Haften wir gemäß Ziffer VIII.1.a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Mieters und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Mieters, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
3. Die vorstehenden in Ziffer VIII.1 bis VIII.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern XI.1 bis XI.3 vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder gemäß Ziffer XI.1 bis XI.4 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.
X. Untervermietung
Eine Untervermietung des Equipments ist nur mit unserem vorherigen, schriftlichen Einverständnis erlaubt.
XI. Kündigung des Vertrages
Der Mietvertrag und/oder der Vertrag über die Gestellung von Personal kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt oder der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.
XII. Rückgabe des Equipments
1. Die Rückgabe des Equipments an uns hat auf Kosten und Gefahr des Mieters unaufgefordert und zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu erfolgen, es sei denn, es wurde die Abholung von vom Mieter genannten Ort vereinbart.
2. Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so hat der Mieter uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird des Equipment nicht bis 14:00 Uhr zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag um einen weiteren Tag.
3. Bei verspäteter Rückgabe des Equipments behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
4. Der Mieter ist verpflichtet, das Equipment vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Wir behalten uns eine eingehende Prüfung des zurückgegebenen Equipments nach Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Genehmigung der Vollständigkeit und des Zustandes des zurückgegebenen Equipments.
XIII. Abtretung
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche – soweit zulässig - ist Hamburg.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
XVI. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
Stand: März 2025
